Änderung des StrafrechtsWir veröffentlichen Reformvorschlag des Justizministeriums zu Mord-Paragrafen

Die Straftatbestände zu Mord und Totschlag entsprechen noch immer dem Nazi-Strafrecht. Wir veröffentlichen den Reformvorschlag des Justizministeriums, den die Union blockiert.

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Über 70 Jahre nach Ende des Dritten Reichs ist der Geist der Nazis noch immer im deutschen Strafrecht zu spüren. Die von den Nazis formulierten Paragrafen 211 und 212 des Strafgesetzbuchs bestehen fort. Sie regeln die Straftatbestände Mord und Totschlag. Anders als in Gesetzen einer Demokratie sind die beiden Paragrafen an der Nazi-Ideologie der „Tätertypen“ ausgerichtet. Es wird nicht beschrieben, was einen Mord oder Totschlag definiert. Die Paragrafen beschreiben, wer angeblich Mörder oder Totschläger ist.

Der noch amtierende Bundesjustizminister Heiko Maas wollte das ändern. 2014 setzte sein Ministerium deswegen eine Expertengruppe ein, um Reformmöglichkeiten des StGB auszuloten. Aus den Empfehlungen der Gruppe entwickelte das Ministerium einen Gesetzentwurf zur Reform der Tötungsdelikte im Strafrecht. Dann allerdings wurde es ruhig um das Vorhaben.

Maas konnte sich nicht gegen CDU durchsetzen

Offensichtlich konnte sich Maas nämlich innerhalb der großen Koalition mit seinem Vorhaben nicht durchsetzen. Die CDU blockierte die Reform. Als alle Medien über seine Reform berichtet hatten, verfolgte Maas sie offensichtlich nicht weiter – wie auch viele andere Vorhaben.

Das Justizministerium veröffentlichte noch nicht einmal seinen eigenen Reformvorschlag. Nach unserer Anfrage nach dem IFG ändert sich das. Wir veröffentlichen hier erstmals den Reformvorschlag zu Tötungsdelikten im StGB.

Im Vergleich von Original und Reform zeigt sich, dass es dem Ministerium um mehr als nur die Änderung der Tätertypologie ging. Zur Ablehnung der CDU dürfte geführt haben, dass mit dem neu eingeführten Absatz 2 des Mordparagrafen die Möglichkeit eingeführt werden sollte, dass bei besonderen Umständen - etwa Verzweiflung im Fällen von häuslicher Gewalt - die Schuld gemindert werden kann.

Sowohl Grüne als auch FDP haben sich in der Vergangenheit für eine Reform des Mordparagrafen ausgesprochen. Unter Umständen eröffnen Koalitionsverhandlungen auch die Möglichkeit, die letzten Nazigesetze aus dem StGB zu verbannen.

Hier im schnellen Überblick den Reformvorschlag im Änderungsmodus auf Github

zum Gesetzentwurf

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Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Tötungsdelikte A. Problem und Ziel Die Tötungsdelikte, insbesondere die Tatbestände des Mordes und des Totschlags (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches [StGB]) gelten seit langem als reformbedürftig. Frühere Reformvorschläge, etwa im Entwurf eines Strafgesetzbuches von 1962 und im Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches, hatte der Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Auch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 beschränkte sich hinsichtlich der Tötungsdelikte auf die Verschärfung der Strafdrohung für minder schwere Fälle des Totschlags (§ 213 StGB) und die Aufhebung des § 217 StGB (Kindestötung). Weitere reformbedürftige Teilaspekte einer Reform der Tötungsdelikte – vor allem die inhaltliche Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag – sollten einem späteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben (Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates, Bundestagsdrucksache 13/8587, S. 78). In den letzten Jahren wurde die Diskussion durch mehrere Vorschläge für eine Neufas- sung der §§ 211, 212 StGB, unter anderem durch den Alternativ-Entwurf Leben des Ar- beitskreises deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer und den Reformvorschlag des Deutschen Anwaltvereins (der die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag zugunsten eines Einheitstatbestandes aufgeben will), erneut eröffnet. Ein Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein (Bundesratsdrucksache 54/14) be- schränkt sich im Gegensatz zu den vorstehend erwähnten Vorschlägen in einem ersten Schritt auf eine sprachliche Bereinigung der §§ 211, 212 StGB. Im Mai 2014 berief der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz eine Exper- tengruppe zur Reform der Tötungsdelikte mit dem Auftrag ein, begründete Empfehlungen für eine Reform der Tötungsdelikte abzugeben. Die Expertengruppe legte dazu im Juni 2015 ihren Abschlussbericht vor, der einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bejaht und unterschiedlich weitreichende Lösungsvorschläge aufzeigt. Ausgehend vom Ergebnis der Arbeit der Expertengruppe erscheinen vor allem folgende Aspekte des geltenden Rechts reformbedürftig: – Das Verhältnis zwischen Mord und Totschlag (jeweils eigenständige Tatbestände oder Grundtatbestand und Qualifikation) ist zwischen Rechtsprechung und Lehre um- stritten und sollte durch eine Neufassung klargestellt werden. – Der Wortlaut der §§ 211, 212 StGB ist wegen der Verwendung der den Täter be- zeichnenden Begriffe „Mörder“ und „Totschläger“, die auf der „Tätertypenlehre“ der Nationalsozialisten beruhen, atypisch und sollte an die übliche Terminologie des Strafgesetzbuches angepasst werden. – Der Exklusivitäts-Absolutheits-Mechanismus (zwingende Verhängung der lebenslan- gen Freiheitsstrafe bei Verwirklichung eines Mordmerkmals) führt in Einzelfällen zu Ergebnissen, in denen die Rechtsfolge nicht angemessen erscheint, und bedarf einer Lockerung.
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-2- Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr – Einzelne Mordmerkmale des § 211 StGB erscheinen überarbeitungsbedürftig, insbe- sondere das Mordmerkmal der Heimtücke. – Der Strafrahmen des § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) erscheint für Fälle leichtferti- ger Tatbegehung nicht angemessen. – Der 16. Abschnitt (Straftaten gegen das Leben) bedarf einer behutsamen Neuord- nung. B. Lösung Der Entwurf enthält folgende Maßnahmen, wobei er sich insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit im Wesentlichen auf die zur Lösung der drängendsten praktischen Prob- leme des geltenden Rechts erforderlichen Maßnahmen beschränkt: – Regelung des Verhältnisses von Totschlag (§ 211 StGB-E) und Mord (§ 212 StGB-E) als Grund- und Qualifikationstatbestand; – Bereinigung des Wortlauts der Tatbestände, die einen (normativen) Tätertyp („Mör- der“ und „Totschläger“) bezeichnen; – Neustrukturierung der Mordmerkmale (§ 212 Absatz 1 StGB-E; bisher: § 211 Ab- satz 2 StGB); – Neufassung der Mordmerkmale der Heimtücke und der gemeingefährlichen Tatbege- hung sowie der Motivgeneralklausel; – Einführung eines besonderen Strafmilderungsgrundes, der in außergewöhnlichen Fällen des Mordes statt lebenslanger Freiheitsstrafe zeitige Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (bis zu 15 Jahren) zulässt (§ 212 Absatz 2 StGB-E); – Neufassung der Strafzumessungsvorschrift für minder schwere Fälle des Totschlags (§ 211 Absatz 3 StGB-E; bisher: § 213 StGB); – Anhebung des Strafrahmens bei leichtfertiger Tötung (§ 215 Satz 2 StGB-E; bisher: § 222 StGB); – Behutsame Neuordnung des 16. Abschnitts durch Zusammenfassung der Tötungsde- likte im engeren Sinne vor den Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch; – Folgeänderungen im Strafgesetzbuch und in anderen Gesetzen, einschließlich einer Übergangsregelung im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, die sicherstellt, dass die Neuregelung des Stufenverhältnisses von Totschlag und Mord in Altfällen nicht zu einer Verjährung bislang unverjährbarer Beteiligungen an einem Mord führt. C. Alternativen Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Rechtszustandes oder Annahme abwei- chender Reformvorschläge. Diese sind teils weitergehend (wie die Vorschläge des Alter- nativ-Entwurf Leben des Arbeitskreises deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer und des Deutschen Anwaltvereins), teils enger (wie der Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein) als dieser Entwurf. Anders als der erwähnte Gesetzesan- trag des Landes Schleswig-Holstein beschränkt sich der vorliegende Entwurf nicht auf eine sprachliche Bereinigung, sondern schlägt für die wesentlichen praktischen Probleme der §§ 211, 212 StGB eine Lösung vor, geht aber abweichend von weitergehenden Re-
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-3- Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr formvorschlägen im Interesse der Rechtssicherheit über die Lösung dieser Probleme nicht hinaus und hält an der Grundkonzeption der Tötungsdelikte fest. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Durch die beabsichtigten Änderungen entstehen weder dem Bundeshaushalt noch den Länderhaushalten zusätzliche Kosten, da die Neuregelungen das Fallaufkommen unbe- rührt lassen und lediglich eine andere rechtliche Einordnung erfolgt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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-4- Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Tötungsdelikte Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2177) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) b) Die Angaben zu den §§ 211 bis 217 werden durch die folgenden Angaben er- setzt: „§ 211 Totschlag § 212 Mord § 213 Tötung auf Verlangen § 214 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung § 215 Fahrlässige Tötung § 216 Aussetzung § 217 (weggefallen)“. Die Angaben zu den §§ 218b bis 222 werden durch die folgenden Angaben er- setzt: „§ 219 Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung § 219a Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch § 220 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage § 221 Werbung für den Schwangerschaftsabbruch § 222 Inverkehrbringen von Mitteln für den Schwangerschaftsabbruch“. 2. In § 78 Absatz 2 wird die Angabe „211“ durch die Angabe „212“ ersetzt. 3. In § 89c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Mordes“ durch das Wort „Tot- schlags“ und das Wort „Totschlags“ durch das Wort „Mordes“ ersetzt. 4. In § 126 Absatz 1 Nummer 2 und § 129a Absatz 1 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Mord“ durch das Wort „Totschlag“ und jeweils das Wort „Totschlag“ durch das Wort „Mord“ ersetzt.
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-5- Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr 5. In § 138 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Mordes“ durch das Wort „Totschlags“ und das Wort „Totschlags“ durch das Wort „Mordes“ ersetzt. 6. In 139 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Mord oder Totschlag“ durch die Wörter „Totschlag oder Mord“ ersetzt. 7. Die §§ 211 bis 216 werden wie folgt gefasst: „§ 211 Totschlag (1) Wer einen anderen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erken- nen. (3) Liegen besondere Umstände vor, welche das Unrecht der Tat oder die Schuld des Täters erheblich mindern, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter 1. aus Verzweiflung handelt, um sich oder einen ihm nahe stehenden Menschen aus einer ausweglos erscheinenden Konfliktlage zu befreien, oder 2. ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem ihm nahe stehenden Menschen zugefügte schwere Beleidigung, Misshandlung oder sonstige Rechtsverletzung zum Zorn gereizt oder in eine vergleichbar heftige Gemütsbewegung versetzt und dadurch unmittelbar zur Tat veranlasst worden ist. § 212 Mord (1) Wer einen anderen Menschen tötet und dabei 1. dessen Wehrlosigkeit ausnutzt, 2. grausam handelt oder 3. wenigstens einen weiteren Menschen in die Gefahr des Todes bringt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer einen ande- ren Menschen aus besonders verwerflichen Beweggründen tötet, insbesondere 1. aus Mordlust, 2. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, 3. aus Habgier, 4. um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder 5. aus menschenverachtenden Beweggründen (§ 46 Absatz 2 Satz 2).
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-6- Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr (2) Liegen besondere Umstände vor, welche das Unrecht der Tat oder die Schuld des Täters erheblich mindern, ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter 1. aus Verzweiflung handelt, um sich oder einen ihm nahe stehenden Menschen aus einer ausweglos erscheinenden Konfliktlage zu befreien, oder 2. ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem ihm nahe stehenden Menschen zugefügte schwere Beleidigung, Misshandlung oder sonstige Rechtsverletzung zum Zorn gereizt oder in eine vergleichbar heftige Gemütsbewegung versetzt und dadurch unmittelbar zur Tat veranlasst worden ist. § 213 Tötung auf Verlangen (1) Wer einen anderen Menschen auf dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen tötet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren be- straft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 214 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen Menschen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen Menschen ist oder diesem nahesteht. § 215 Fahrlässige Tötung Wer einen anderen Menschen fahrlässig tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. § 216 Aussetzung (1) Wer einen anderen Menschen 1. in eine hilflose Lage versetzt oder 2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
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-7- Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“ 8. § 217 wird aufgehoben. 9. In § 218a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „219“ durch die Angabe „220“ ersetzt. 10. § 218b wird § 219 und in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „219a oder 219b“ durch die Angabe „221 oder 222“ ersetzt. 11. § 218c wird § 219a und in Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „219“ durch die An- gabe „220“ ersetzt. 12. § 219 wird § 220. 13. § 219a wird § 221 und in der Überschrift werden die Wörter „Abbruch der Schwan- gerschaft“ durch das Wort „Schwangerschaftsabbruch“ ersetzt. 14. § 219b wird § 222 und in der Überschrift werden die Wörter „zum Abbruch der Schwangerschaft“ durch die Wörter „für den Schwangerschaftsabbruch“ ersetzt. 15. Die bisherigen §§ 221 und 222 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 315a Absatz 3 wird die Angabe „211“ durch die Angabe „212“ ersetzt. 2. Nach Artikel 316f wird folgender Artikel 316g eingefügt:
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-8- Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr „Artikel 316g Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der Tötungsdelikte § 78 Absatz 2 des Strafgesetzbuches gilt bei einem vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] begangenen Mord für den Beteilig- ten, dessen Tat nach bisherigem Recht unverjährbar war, auch dann, wenn auf ihn § 28 Absatz 2 des Strafgesetzbuches anwendbar ist.“ Artikel 3 Folgeänderung anderer Rechtsvorschriften (1) In § 9b Absatz 2 Satz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Novem- ber 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, werden die Wörter „(§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches)“ durch die Wörter „oder eines Mordes (§§ 211, 212 des Strafgesetz- buches)“ ersetzt. (2) In § 6a Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, wird die Angabe „211“ durch die Angabe „212“ ersetzt. (3) In § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver- fassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffent- lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 130 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Mord oder Totschlag“ durch die Wörter „Totschlag oder Mord“ ersetzt. (4) Das Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 131 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „Mordes“ durch das Wort „Totschlags“ ersetzt. b) In Nummer 5 wird das Wort „Totschlags“ durch das Wort „Mordes“ ersetzt. c) In Nummer 7 wird die Angabe „221“ durch die Angabe „216“ ersetzt. In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort „Mord“ durch das Wort „Totschlag“ und jeweils das Wort „Totschlag“ durch das Wort „Mord“ ersetzt. (5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchsta- be f werden jeweils die Wörter „Mord und Totschlag“ durch die Wörter „Totschlag und Mord“ ersetzt. 2. In § 395 Absatz 1 Nummer 3 und § 397a Absatz 1 Nummer 5 wird jeweils die Angabe „221“ durch die Angabe „216“ ersetzt.
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-9- Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr (6) In Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbu- ches, der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsan- waltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert wor- den ist, werden die Wörter „Mord, Totschlag“ durch die Wörter „Totschlag, Mord“ ersetzt. (7) Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zu- letzt durch Artikel 14 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „218b“ durch die Angabe „219“ er- setzt. 2. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „219“ durch die Angabe „220“ ersetzt. (8) Ziffer 1.4.1 der Anlage zur Seeschiffbewachungsverordnung vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1562) wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe h wird das Wort „Mord“ durch das Wort „Totschlag“ ersetzt. 2. Buchstabe i wird wie folgt gefasst: „i) § 212 - Mord,“. (9) Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zu- letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) geändert wor- den ist, wird wie folgt geändert: 1. In den Nummern A.1.1 und B.1.1 der Anlage 12 zu § 34 wird jeweils die Angabe „222“ durch die Angabe „215“ ersetzt. 2. In den Nummern 1.1 und 2.1.1 der Anlage 13 zu § 40 wird jeweils die Angabe „222“ durch die Angabe „215“ ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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- 10 - Bearbeitungsstand: 21.03.2016 17:53 Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Bundesregierung vertrat schon im Gesetzgebungsverfahren zum 6. StrRG die Auffas- sung, dass die notwendigen Änderungen des StGB mit diesem Gesetz nicht zum Ab- schluss gekommen sein würden (Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellung- nahme des Bundesrates zu dem am 1. April 1998 in Kraft getretenen 6. StrRG vom 26. Januar 1998, Bundestagsdrucksache 13/8587, S. 78). Im Besonderen Teil bedürften insbesondere die Tötungsdelikte – vor allem die inhaltliche Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag – einer Reform, die im 6. StrRG auf zwei Teilaspekte, nämlich die Ver- schärfung der Strafdrohung für minder schwere Fälle des Totschlags (§ 213 StGB) und die Aufhebung des § 217 StGB (Kindestötung), beschränkt worden sei. Die Frage der Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag ist seit langem Gegenstand der rechtspolitischen Diskussion; dies gilt nicht nur für die geltende, auf das Jahr 1941 zu- rückgehende Fassung, sondern bereits für die Vorfassung, nämlich die §§ 211 bis 214 des Reichsstrafgesetzbuches von 1871. Im geltenden Recht erhält die Abgrenzung zwi- schen Mord und Totschlag besonderes Gewicht durch die an die Verwirklichung eines Mordmerkmals geknüpfte zwingende Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafmilderung. Dieser so genannte Exklusivitäts-Absolutheits- Mechanismus kann zu im Einzelfall als unbillig empfundenen Ergebnissen führen; prakti- sche Relevanz hat dies vor allem für das Mordmerkmal der Heimtücke erlangt. Die zwin- gende Verbindung zwischen der Verwirklichung eines Mordmerkmals und der Verhän- gung der lebenslangen Freiheitsstrafe wird nahezu einhellig als reformbedürftig erachtet. Aber auch der einen Tätertyp bezeichnende Wortlaut der §§ 211, 212 StGB, der den Ein- fluss des damaligen Staatssekretärs im preußischen Justizministerium Roland Freisler auf die Reformarbeiten zur Änderung des RStGB (RGBl. I S. 549f.) verrät, sowie das zwi- schen Rechtsprechung und Literatur bis heute umstrittene Verhältnis zwischen beiden Vorschriften sind weitere Ansatzpunkte einer Reform. Über die Tatbestände des Mordes und des Totschlags hinaus gibt es weiteren gesetzge- berischen Handlungsbedarf. Im Hinblick auf die durch das 6. StrRG erfolgten Strafschär- fungen sowohl für Körperverletzungsdelikte als auch für den minder schweren Fall des Totschlags erscheint der Strafrahmen des § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) zumindest in den Fällen leichtfertiger Tatbegehung nicht mehr angemessen. Eine grundlegende Reform der Tötungsdelikte sollte zudem dazu genutzt werden, den 16. Abschnitt des StGB in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise neu zu gliedern. 1. Reformdiskussion a) Ausgangspunkt Die ursprüngliche Fassung der §§ 211 (Mord) und 212 (Totschlag) des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (RStGB) vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) lauteten wie folgt: „§ 211 Mord
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