Sanktionsandrohung wegen IFG-Anfrage

Spatzen bekämpft man im westfälischen Kreis Warendorf am liebsten mit Kanonen. Anfang des Monats fragte Timo H. Details zu einer neuen Maßnahme des örtlichen Jobcenters an. Er wollte unter anderem wissen, in welche Branchen Teilnehmer der Maßnahme „Focus Job“ vermittelt werden.

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Das Jobcenter antwortete zügig auf die Anfrage, wollte die Informationen aber nur in einem persönlichen Gespräch herausgeben. Als Timo H. sich weigerte, einen Termin zu vereinbaren und auf einer schriftlichen Auskunft bestand, griff das Jobcenter zu drastischen Mitteln.

Per Post schickte es ihm eine schriftliche Vorladung zu einem persönlichen Gespräch - versehen mit einer Sanktionsandrohung. Sollte H. nicht erscheinen, könne ihm seine Regelleistungen gekürzt werden. Theoretisch ist es einem Jobcenter bei einem solchen Vorgehen möglich, Leistungen schrittweise um bis zu 100 Prozent zu kürzen.

Timo H. fand das unakzeptabel - und schaltete einen Anwalt ein, der gegen den Bescheid vorging. Daraufhin nahm das Jobcenter seine Vorladung mit einem Standardschreiben zurück, ohne weiter auf den Inhalt einzugehen.

Ob das Jobcenter mit seinem aggressiven Vorgehen kritische Fragen verhindern wollte, ist unklar. Eine Nachfrage dazu hat der Kreis bisher nicht beantwortet. Die Verbindung einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz mit einer Sanktionsandrohung ist allerdings nicht nur unsinnig, sondern auch dreist.

Eine Antwort auf die ursprüngliche Anfrage zur Maßnahme “Focus Job” steht übrigens auch noch aus.

Update, 30.10.2014: Plötzlich ging es ganz schnell. Der Kreis Warendorf hat die Anfrage beantwortet und seine Sanktionsandrohung zurückgezogen.

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