UrheberrechtBundesprüfstelle muss Porno-Rarität doch nicht herausgeben

Wird die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BpjM) bald zum unfreiwilligen Pornoversand? Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln regte 2014 die Fantasien unzähliger Rechtsexperten an.

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Das Gericht entschied, dass das Amt auf Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) den öffentlich nicht erhältlichen Porno „Carl Ludwig, der Träumtänzer Teil 2 – Carl Ludwigs heiße Träume” herausgeben muss.

Wie das beck-blog berichtet, wird daraus aber erst einmal nichts. Das Oberverwaltungsgericht Münster kassierte das Urteil seiner Vorinstanz. Die Gründe: Gäbe die BpjM den Film heraus, sei dadurch zum einen die öffentliche Sicherheit gefährdet, weil das Jugendschutzgesetz unterlaufen werde. Durch eine Herausgabe in diesem Fall müsse die BpjM unter Umständen auch tausende andere vergriffene Filme mit rechtsextremistischem und „pädophil-orientiertem“ Inhalt herausgeben, die nicht strafbar seien.

Zum anderen spreche das Urheberrecht gegen die Herausgabe des Videos. Werde die BpjM nämlich zur Herausgabe des vergriffenen Films gezwungen, würde ihr eine Rolle zugewiesen, die ihr nach dem Vervielfältigungsrecht und Verwertungsrecht nicht zustehe.

Ämter dürfen teilweise selbst über Art des Informationszugangs entscheiden

Das VG Köln hatte vor zwei Jahren noch argumentiert, dass das Urheberrecht einer privaten Nutzung des Films nicht entgegenstehe. Auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sahen die Richter damals nicht als gegeben an, da der Film bereits zuvor legal veröffentlicht wurde.

Ob der Film als „amtliche Information“ im Sinne des IFG gesehen werden kann, entschied das OVG Münster gar nicht erst. Auf Zugang zum begehrten Film hatte ein Pornosammler geklagt. Laut OVG Münster wäre es für ihn ohnehin schwierig geworden, den Film als Kopie zu erhalten. Nach dem IFG darf eine Behörde nämlich "aus wichtigem Grund" entscheiden, dass sie eine amtliche Information nicht zum Beispiel per Post versendet, sondern eine andere Art des Informationszugangs eröffnet. Der Sammler hätte sich also unter Umständen den Film in den Räumen der Bundesprüfstelle ansehen müssen.

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